Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 44/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 44 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 9Artikel 4, Paragraph 9
Text
§. 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In Sachen, in welchen der Legalisator selbst betheiligt ist, darf derselbe bei sonstiger Nichtigkeit der Beurkundung keine Beglaubigung von Unterschriften vornehmen.
(2)Absatz 2,Auch ist dem Legalisator die Beglaubigung von Unterschriften untersagt, wenn in der Urkunde eine Verfügung zum Vortheile seiner Ehefrau, seiner Eltern, Kinder oder Geschwister, der Geschwister seiner Ehefrau, der Ehegatten seiner Kinder oder Geschwister aufgenommen erscheint.
Schlagworte
beteiligt, Vorteil, Befangenheit, nahe Angehörige
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022798
Alte Dokumentnummer
N2190022885S